Vereinssatzung

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SATZUNG des Vereins Goppelner Reitverein e.V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: Goppelner Reitverein e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Bannewitz OT Goppeln und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden eingetragen (VR 40138).
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1.  Zweck des Vereins ist ausschließlich die sportliche Betätigung und Ertüchtigung seiner Mitglieder in allen Bereichen des Pferdesportes einschließlich des Freitzeitreitens. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die gemeinsame Organisation von reitsportlichen Aktivitäten und die gegenseitige Unterstützung der Mitglieder hierbei verwirklicht.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 16 Jahren.
  2. Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Hierfür ist der gültige Vordruck des Vereins (die gültige Version steht u.a. auf der Vereinshomepage als Download zur Verfügung) zu verwenden. Der Vordruck ist vollständig auszufüllen und rechtskräftig zu unterschreiben.
  3.  Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die konkreten Gründe mitzuteilen.
  4.  Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Dafür ist eine schriftliche Erklärung spätestens 4 Wochen vor dem Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand einzureichen.
  3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
  4.  die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
  5.  die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
  6. mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
  7. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern.
  8. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit wird vom Vorstand festgelegt.
  2.  Bei Abbuchungsgenehmigung führt der Verein das SEPA-Lastschriftverfahren durch.
  3.  Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
  4.  Die Beitragsordnung ist kein Bestandteil der Satzung.


§ 6 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand


§ 7 Mitgliederversammlung

  1.  Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  2.  Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
  3.  Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung, - Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern, - Beschluss des Haushaltsplans, Genehmigung des Jahresabschlusses, - weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
  4.  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, voraussichtlich im I. Quartal, statt.
  5.  Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn das mindestens ein Viertel aller Stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangen.
  6.  Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch Einladungen in Textform/per E-Mail, mit einer Frist von sechs Wochen und unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
  7.  Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  8.  Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  9.  Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  10.  Die Zusendung des Protokolls einer Mitgliederversammlung erfolgt in Textform/per E-Mail an die Mitglieder.


§ 8 Vorstand

  1.  Im Sinne des § 26 des BGB setzt sich der Vorstand zusammen aus:
  2.  Vorsitzender / Vorsitzende
  3.  Stellvertretender Vorsitzender / Stellvertretende Vorsitzende
  4.  Schatzmeister / Schatzmeisterin
  5.  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  6.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
  7.  Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden oder einem Stellvertreter einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
  8.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellv. Vorsitzenden.
  9.  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die:


  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes,
  4. Buchführung,
  5. Erstellung des Jahresberichtes,
  6. Vorlage der Jahresplanung,
  7. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge,
  8. Ausschlüsse von Mitgliedern,
  9. Beschlussfassung über Reitplatzordnung,
  10. Beschlussfassung über Beitragsordnung
  11. Wahrnehmung öffentlichkeitswirksamer Aufgaben (Verwaltung der Vereinshomepage,Pflege der Social Media Kanäle)
  12. Ernennung von für den Verein ehrenamtlich tätigen Personen (bspw. Social Media Beauftragte, Landschaftspfleger).


§ 9 Vergütung für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
  3. Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen
  4.  Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
  5. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  6. Im Übrigen haben die Vorstandsmitglieder einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Porto, Telefon usw. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von vier Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt
  7. wenn die Aufwendung mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden
  8. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.


§ 10 Sportjugend

Die Sportjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Sie führt und verwaltet sich selbständig und arbeitet nach einer eigenen Jugendordnung.

Der Jugendleiter wird von den Jugendvertretern gewählt und ist Mitglied im Vorstand des Vereins.


§ 11 Kassenprüfer

  1.  Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten, volljährigen Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2.  Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung der Abteilungen sowie sonstige Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Über das Ergebnis ist in der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
  3.  Bei ordnungsgemäßer Kassenführung erfolgt auf der Mitgliederversammlung der Antrag auf Entlastung des Vorstandes.


§ 12 Auflösung des Vereins

  1. 1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Sächsische Schweiz – Osterzgebirge e. V., Gartenstraße 24 in 01796 Pirna, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
  4. Bei Fusion mit einem anderen Verein, wird das Vermögen an den neu entstandenen Verein übertragen.
  5.  Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden, die die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.


§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 02.09.2022 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 


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